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1.
Stichwort:
Größerer Rat
Text:
Der G. war ein Organ der rst. (->) Stadtverfassung. Seine Mitglieder setzten sich aus dem sog. (->) Genanntenkollegium zusammen, zu dem nominell auch die Mitglieder des (->) Inneren Rats gehörten. Nach einer ersten überlieferten Genanntenordnung von 1320 konnte der G. bei wichtigen Gesetzgebungen und Ratsbeschlüssen des (->) Inneren Rats hinzugezogen werden. Zahlenmäßig wurde der G. erst 1794 fixiert, vom 15. bis 18. Jh. gab es jeweils ca. 200 bis 500 Genannte des G. Während in der 1. Hälfte des 14. Jh. noch relativ häufig auch der G. als Mitwirkungsorgan bei Gesetzen und Verordnungen aufgeführt wird, beschränkte sich in den folgenden Jh. seine Tätigkeit v.a. auf die Gerichtsfunktion sowie das Zusammentreten bei der jährlichen (->) Ratswahl. Vom neuen Inneren Rat wurden dann bei Bedarf zusätzliche Mitglieder in den G. gewählt. Ansonsten berief der Innere Rat nur in Krisensituation auch den G. ein, um für seine Entscheidungen eine breitere Basis zu erhalten. Erst in den letzten Jahren der Rst. konnte der G. mehr Gewicht erlangen und speziell im (->) Grundvertrag von 1794 eine revidierte Verfassung durchsetzen, die ihm wichtige Kompetenzen verlieh.
Quellen:
StadtAN B 3; B 11. StAN, Rst. N, Amts- und Standbücher Nr. 28. Satzungsbücher I.