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Stadtarchiv Nürnberg
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Stichwort:
Patriziat
Text:
P. ist ein Begriff aus dem (->) Humanismus und bezeichnet die politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich führenden Familien in der Rst., die überwiegend aus der (->) Ministerialität stammten. Die Reichsministerialenfamilien aus der Terra imperii zogen meist nach dem Untergang des Stauferreiches in die Stadt, wie etwa die (->) Muffel, (->) Haller, (->) Pfinzing oder (->) Groß. Zunächst gab es keine Unterschiede zwischen Stadt- und Landadel, doch seit etwa der Mitte des 14. Jh. gingen die Wege auseinander ((->) Adel). Der Stadtadel wandte sich dem Fernhandel und den Finanzgeschäften zu und gelangte i.d.R. zu großem Reichtum ((->) Handel und Kaufmannschaft). Weitere wirtschaftliche Aktivitäten entwickelte das N P. mit den gewinnreichen Beteiligungen an (->) Montanunternehmen, insbesondere in der (->) Oberpfalz. Dagegen wurde ihnen vom Landadel die Stifts- und die Turnierfähigkeit verweigert, weshalb die Patriziersöhne (->) Gesellenstechen durchführten und das P. eigene Standesklöster stiftete. Auch ließen die Patrizier sich vom Ks. die Adelsqualität bestätigen, meist durch ksl. Adels- oder Wappenbriefe, häufig verbunden mit Wappenbesserungen.
Da im Laufe des späten Mittelalters viele stadtadelige Familien ausgestorben sind, war man gezwungen, neue Familien aus der (->) Ehrbarkeit aufzunehmen. So fanden im 15. Jh. 22 neue Familien den Aufstieg ins P., darunter die (->) Kreß, (->) Rieter und (->) Harsdörffer. Nur eine Familie aus dem (->) Handwerk, die (->) Fütterer, schafften über (->) Verlagswesen und Finanzgeschäfte die Aufnahme in den (->) Inneren Rat. Vielfach erfolgte die Kooptation von Geschlechtern, die aus oberdeutschen Städten zugezogen waren, wie etwa die (->) Welser aus Augsburg, die (->) Ehinger aus Ulm und die (->) Imhoff und (->) Paumgartner aus Lauingen. Mit dem Erlaß des (->) Tanzstatuts von 1521 wurde der Kreis der ratsfähigen Familien endgültig festgeschrieben und das P. von 42 Familien schloß sich kastenartig ab. Das Geblütsprinzip der 'genießenden Familie' bestimmte fortan die N Gesellschaft und Politik, denn allein diese 42 Familien waren ratsfähig. Nur die (->) Schlüsselfelder wurden 1536 noch kooptiert und den (->) Oelhafen und (->) Scheurl die (->) Gerichtsfähigkeit zuerkannt. Erst im 18. Jh. mußten zunächst sechs und dann nochmals drei Familien kooptiert werden, da infolge Aussterbens nicht mehr alle Ämter und (->) Deputationen besetzt werden konnten.
In den (->) Kleiderordnungen hoben sich die 'Nobiles Norimbergenses' als erster Stand deutlich heraus ((->) Ständegliederung). Sie zogen sich mehr und mehr von den Handelsgeschäften zurück, erwarben ausgedehnte Landgüter und pflegten auf ihren Herrensitzen adeligen Lebensstil. Immerhin besaßen 39 Patrizier die 'Eigenherrschaft' über rund 3.000 bäuerliche Hintersassen. Aber trotz des Erwerbs von Landsitzen und den darauf fast demonstrativ praktizierten adeligen Lebensformen wurde den patrizischen Eigenherren vom Ritteradel die Ebenbürtigkeit abgesprochen. Der Streit um die Gleichrangigkeit eskalierte 1654 in einem Streit um die Titulatur und Anrede, weshalb sich das P. an den Ks. wandte. Dieser bestätigte in zwei Privilegien von 1696 und 1697 den patrizischen Familien ihren alten Adel und das Recht, neue Familien aufzunehmen. Der Ks. stellte fest, sie hätten lange "ehe sie sich in die Stadt begeben, in einem adeligen und rittermäßigen Stand" gelebt, wären zu (->) Turnieren zugelassen gewesen, zu Rittern geschlagen und in adelige Stifte und Ritterorden aufgenommen worden. Sie enthielten sich zudem aller Handelsschaft und anderer bürgerlicher Gewerbe, und v.a. wäre ihnen die Regierung einer volkreichen Stadt anvertraut. Zudem wurde dem Rat korporativ das Prädikat 'Edel' zugestanden und den drei Vordersten Ratsherren seit 1721 der Titel 'Wirklicher Geheimer Rat des Ks.' verliehen. Gegenüber der (->) Reichsritterschaft aber mußten die Ansprüche auf Ebenbürtigkeit und die Titulatur 'Edel' erst noch durchgesetzt werden. Doch konnten mehrere patrizische Familien, wie die (->) Geuder, Kreß, Welser, (->) Tucher, Rieter, Imhoff und (->) Holzschuher, in den folgenden Jahrzehnten ihre Immatrikulation und Rezeption bei der Reichsritterschaft in Franken erreichen, nachdem sie ein Rittergut erworben hatten. Dabei galt nur für das N P., daß der Ratssitz in der Stadt und die Mitgliedschaft bei der freien Reichsritterschaft in einer Person vereinigt werden konnte. Wollte ein Patrizier aber ein Amt beim Kantonübernehmen, mußte er sein Bürgerrecht aufgeben. Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit mit der freien Reichsritterschaft hatten die ratsfähigen Familien ohne Zweifel in ksl. und fürstlichen Verwaltungsdiensten und v.a. beim Militärdienst erlangt, wo sie im Offizierskorps des (->) Fränkischen Reichskreises und im ksl. Heer bis in die höchsten Chargen aufstiegen. Die Ebenbürtigkeit des alten N P. wurde auch vom Kgr. Bayern anerkannt. Denn von den 25 beimÜbergang an Bayern blühenden patrizischen Geschlechtern wurden die alten Familien in der bayerischen Adelsmatrikel bei der Freiherrenklasse aufgenommen, während die erst im Verlauf des 18. Jh. kooptierten Familien mit der Klasse der einfachen Adeligen zufrieden sein mußten.
Literatur:
Endres, R., Adel und P. in Oberdeutschland, in: Schulze, W. (Hrsg.), Ständische Gesellschaft und soziale Mobilität, München 1988, 221-218.
Diefenbacher, M., Stadt und Adel - Das Beispiel N, in: Zs. für die Geschichte des Oberrheins 141 (1993), 51-69.
Autor:
Endres


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