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Stadtarchiv Nürnberg
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Stichwort:
Vogtei
Text:
Der vom lat. 'advocatia' abgeleitete Begriff V. erfuhr im Lauf des Mittelalters eine wesentliche Bedeutungsveränderung und -erweiterung. Urspr. war damit in erster Linie die Vertretung kirchlicher Institutionen in weltlichen Geschäften (u.a. bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit) durch einen Laien gemeint (Kirchen-V.), im späten Mittelalter wurde dann die V. zunehmend als ein Schutzverhältnis verstanden, das dem Vogt herrschaftliche Befugnisse und Einkünfte vermittelte. In N sind die vogteilichen Verhältnisse im einzelnen kaum exakt bestimmbar. Bemerkenswert erscheint die Bestimmung im Großen (->) Freiheitsbrief (->) Friedrichs II. von 1219, wonach ein N Bürger nur den Kg. zum Vogt (advocatus) haben solle. Dies deutet möglicherweise auf das Bestreben der staufischen Stadtherren hin, den Bf. von (->) Bamberg als zweiten möglichen Vogt- und (->) Stadtherrn definitiv auszuschalten, die Bewohner mittels der Schutz-V. aus der geistlichen Leib- und (->) Grundherrschaft zu lösen und sie für den Kg.dienst in Anspruch zu nehmen. ((->) Landeshoheit; (->) Reichslandvogtei)
Literatur:
Pfeiffer, N, 16-29.
Autor:
Seyboth


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