Vorsitzender: 00:02:33
Herr Riedel, Stadtkämmerer: 00:02:48
Vorsitzender: 00:25:28
StRin. Frau Penzkofer-Röhrl: 00:25:32
Vorsitzender: 00:31:59
StRin. Frau Leo: 00:32:00
Vorsitzender: 00:37:07
StR. Herr Schuh: 00:37:10
Vorsitzender: 00:41:51
StR. Herr Gehrke: 00:41:53
Vorsitzender: 00:44:26
Herr Körber, GPR: 00:44:31
Vorsitzender: 00:48:31
Herr Riedel, Stadtkämmerer: 00:48:35
Herr Kuch, EP: 00:50:55
Vorsitzender: 00:52:35
Herr Riedel, Stadtkämmerer: 00:52:36
Frau Dr. Meyer, PA: 00:53:00
Vorsitzender: 00:53:29
Beschluss:
1. Der POA nimmt den Bericht über das Projekt
„Serviceoffensive 2020“ und dessen Teilprojekte zur Kenntnis.
2. Den durch die referatsübergreifende
Projektsteuerungsgruppe vorgeschlagenen Maßnahmen der fünf Teilprojekte der
„Serviceoffensive 2020“ und deren Umsetzungsplanung wird zugestimmt. Die
Verwaltung wird mit der Realisierung der verschiedenen Maßnahmen beauftragt.
3. Mitarbeitende des Einwohneramtes (EP), des
Ordnungsamtes (OA), des Standesamtes (StN) und der Bürgerämter (BA/NOS), die
die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.5.1 des Sachverhaltes (fachlich und
persönlich) erfüllen, erhalten vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen
Mittelbereitstellung ab 01.01.2021, befristet bis 31.12.2022,
a) als Beschäftigte eine monatliche Rahmenzulage (RZ) in Höhe von 150,- €
brutto (bis EGr. 8 TVöD) bzw. 75,-- € brutto (in EGr. 9a TVöD)
b) als Beamtinnen und Beamte der 2. Qualifikationsebene einen monatlich
Rahmenzuschlag (RZ) in Höhe von 100,-- € brutto (bis BGr. A 8 BayBesG) bzw.
50,-- € brutto (in BGr. A 9 BayBesG) unter Beachtung von Art. 60
Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz 2 BayBesG.
Die Verwaltung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten zur Rahmenzulage bzw.
Rahmenzuschlags unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung
zu regeln und die betroffenen Stellen mit einem entsprechenden Stellenvermerk
zu kennzeichnen. Dies gilt auch für spätere Anpassungen des fachlichen
Geltungsbereiches, soweit hoheitliche Aufgaben bei EP, OA, StN und BA/NOS
wahrzunehmen sind.
Die Zahlung der Rahmenzulage bzw. –zuschlags kann mit sofortiger Wirkung für
die Zukunft geändert oder widerrufen werden, wenn
a) durch einen die Stadt Nürnberg bindenden Tarifvertrag oder eine tarifliche
Entgeltordnung die durch die Rahmenzulage begünstigten Beschäftigten spezielle
Einkommensverbesserungen (lineare Einkommensverbesserungen bleiben außer
Betracht) erhalten oder
b) der KAV Bayern seine Ermächtigung zur Zahlung dieser Zulage bzw. der
Freistaat Bayern sein Einverständnis zur Gewährung von Zuschlägen zur Sicherung
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60 BayBesG) in
Parteiverkehrsbereichen rechtsverbindlich widerruft oder
c) wenn wirtschaftliche Gründe dies erfordern.
4. Dem Personal- und Organisationsausschuss ist
regelmäßig über den Projektfortschritt der „Serviceoffensive 2020“ zu
berichten.