Sitzung: 21.07.2021 StR/007/2021
Berichterstatter:
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Vorlage: RA/003/2021
OBM Marcus König: 03:30:20
Beschlussvorschlag:
Die Ferienzeit des Stadtrates
wird in § 22 Abs. 5 StRGeschO wieder wie folgt festgelegt: "Die Ferienzeit
des Stadtrates wird auf sechs Wochen festgelegt. Sie beginnt jeweils einen Tag
vor dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien."