Ein Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/ Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen. Für EU-Staatsangehörige genügt ein Personalausweis bzw. eine ID-Card.
Als rechtmäßig gelten Zeiten in Deutschland, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blaue
Karte EU haben. Als Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Union oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates
(Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz gilt der Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich als rechtmäßig. Für anerkannte
Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.
Sollten Sie sich unsicher
sein, empfehlen wir Ihnen, zur Klärung Kontakt mit der Einbürgerungsbehörde aufzunehmen.
Integrationskurse sind Sprach- und Orientierungskurse mit 600 Unterrichtsstunden bzw. 60 -100 Stunden. Hier geht es um Alltägliches wie Arbeit & Beruf, Einkaufen, Fernsehen & Radio oder Kindererziehung. Auch Behördenbesuche, E-Mails oder Briefe schreiben und Bewerbungsgespräche sind Thema. Aber auch das Land selbst lernen Sie hier von allen Seiten kennen: Kultur und Politik, das Zusammenleben in Deutschland sowie die Werte der deutschen Gesellschaft. Über den erfolgreichen Besuch stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Zeugnis aus. Der Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme kann als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland dienen.
Besondere Integrationsleistungen nachzuweisen, ist eine komplexe Einzelfallentscheidung, in welcher der Gesamteindruck Ihres Lebens in Deutschland betrachtet wird. Besondere Integrationsleistungen können angenommen werden bei besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden bzw. beruflichen Leistungen oder bürgerschaftlichem Engagement und einem Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens das Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreichen und wenn Sie den Lebensunterhalt für sich und alle Familienmitglieder ohne Bezug öffentlicher Leistungen sichern können. Alle drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.
Die Ehe muss seit grundsätzlich 2 Jahren bestehen, gültig geschlossen worden sein und die eheliche Lebensgemeinschaft muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag noch bestehen. Ein Ehepartner muss sich i. d. R. seit 5 Jahren, der zweite Ehepartner seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Besteht die Ehe seit weniger als 2 Jahren, ist eine Miteinbürgerung möglich, wenn beide Partner alle Voraussetzungen erfüllen.
Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit ihrem deutschen Ehemann oder ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Ihr Ehemann
beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft und besitzt diese auch zum Zeitpunkt
der Einbürgerung.
Sie sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis, die
auch einen späteren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ermöglichen kann und halten sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig
in Deutschland auf. Diese Einbürgerungsmöglichkeit für Verheiratete gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
leben. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und zum Zeitpunkt der Einbürgerung
bestehen.
Ein Sprachzertifikat erhalten Sie nach bestandener Prüfung bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmer der früheren DDR sowie ihren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.
Wenn Sie als Ausländer auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet eingereist sind.
Der Nachweis von Kenntnissen der Rechst- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erfolgt über einen Einbürgerungstest oder den bestandenen Test „Leben in Deutschland“ oder einen erfolgreichen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule im Inland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie ihren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist der Nachweis nicht erforderlich.
Wenn Sie als Ausländer auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet eingereist sind.
Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem 2. Buch und/oder 12. Buch Sozialgesetzbuch
beziehen (zum Beispiel Sozialhilfe, Grundsicherung, "Bürgergeld").
Wenn Sie eine dieser Leistungen beziehen, beantworten
Sie diese Frage bitte mit "Nein." Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, die im Einzelfall von Ihrer zuständige Behörden geprüft
werden.
Auch wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, kann dies ein Hinderungsgrund für die Einbürgerung sein. Bitte nehmen Sie zur Klärung Kontakt mit der Einbürgerungsbehörde auf.