Nachtverkaufsöffnung
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Ich zeige die Öffnung meiner Verkaufsstelle zwischen 20 Uhr und 24 Uhr an.
Beachten Sie für die Nachtöffnung bitte folgende Voraussetzungen:
- Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor dem Öffnungsdatum erfolgen.
- Eine Öffnung darf nur an Werktagen bis längstens 24 Uhr erfolgen.
- Nicht möglich sind Nachtöffnungen an folgenden Tagen:
Sonn- und Feiertage, Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend, Silvester, jeweilige Samstage vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag. - Im Jahr sind höchstens vier betriebseigene Nachtöffnungen zulässig. Durch die Stadt festgesetzte Nachtöffnungen zählen nicht dazu.