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Antrag auf Ausstellung eines Negativzeugnisses für Hunde
gem. Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
Hiermit beantrage ich für den nachfolgend beschriebenen Hund, für den die Vermutung als Kampfhund i. S. d. Art. 37 Abs. 1 LStVG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gilt, ein Negativzeugnis zum Nachweis, dass es sich bei dem Hund nicht um einen erlaubnispflichtigen Kampfhund handelt.
Bitte beachten Sie diese Hinweise:
- Auch für Mischlinge (zum Beispiel Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich.
- Ab einem Alter des Hundes von 18 Monaten ist zusätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen zu den Wesensmerkmalen vorzulegen. Eine Liste zu Hundesachverständigen ist bei der Industrie- und Handelskammer Nürnberg (externer Link) erhältlich.
- Beim Wechsel des Hundehalters/der Hundehalterin verfällt das Negativzeugnis und muss neu beantragt werden.
- Die anfallende Gebühr ist bei der Abholung des Zeugnisses zu entrichten.
Sie beträgt für vorläufige Negativzeugnisse bei Hunden unter 18 Monaten 80 EUR, für Zeugnisse ohne Auflagen ab 100 EUR und mit Auflagen ab 150 EUR. Auflagen richten sich nach dem Ergebnis des Gutachtens.
Folgende Unterlagen werden zum Online-Antrag benötigt:
- 2 Fotos des Hundes (Front- und Seitenansicht), diese können online als jpg-Datei hochgeladen werden.