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Meldung eines unzureichenden Masernschutzes

Meldung

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Seit 2020 gibt es ein Gesetz zum Schutz vor Masern. Dieses Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Personen eine Masernimpfung nachweisen müssen:

  • Menschen, die in Einrichtungen wie Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort arbeiten.
  • Menschen, die im medizinischen Bereich arbeiten, wie zum Beispiel in Krankenhäusern.

Personen, die vor dem Jahr 1971 geboren sind, müssen keinen Nachweis erbringen.

Das Gesundheitsamt muss informiert werden, wenn:

  • Der Masernschutz nicht nachgewiesen ist und die Person dennoch in die Einrichtung (zum Beispiel in die Schule) aufgenommen wird.
  • Der Impfschutz erst nach der Aufnahme in die Einrichtung vervollständigt werden kann.
  • Der vorgelegte Impfnachweis unklar ist.

Wichtig: Es ist gesetzlich verboten, Personen ohne ausreichenden Masernschutz in Gemeinschaftseinrichtungen zu betreuen oder zu beschäftigen. Eine Ausnahme gilt nur für schulpflichtig Kinder oder Menschen, die auf eine Betreuung angewiesen sind.

Amtliche Schulverwaltung (ASV)
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