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Seit 2020 gibt es ein Gesetz zum Schutz vor Masern. Dieses Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Personen eine Masernimpfung nachweisen müssen:
- Menschen, die in Einrichtungen wie Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort arbeiten.
- Menschen, die im medizinischen Bereich arbeiten, wie zum Beispiel in Krankenhäusern.
Personen, die vor dem Jahr 1971 geboren sind, müssen keinen Nachweis erbringen.
Das Gesundheitsamt muss informiert werden, wenn:
- Der Masernschutz nicht nachgewiesen ist und die Person dennoch in die Einrichtung (zum Beispiel in die Schule) aufgenommen wird.
- Der Impfschutz erst nach der Aufnahme in die Einrichtung vervollständigt werden kann.
- Der vorgelegte Impfnachweis unklar ist.
Wichtig: Es ist gesetzlich verboten, Personen ohne ausreichenden Masernschutz in Gemeinschaftseinrichtungen zu betreuen oder zu beschäftigen. Eine Ausnahme gilt nur für schulpflichtig Kinder oder Menschen, die auf eine Betreuung angewiesen sind.