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Stadt Nürnberg Wahlamt Unschlittplatz 7a 90403 Nürnberg
Tel. 0911 / 231 - 28 40
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Behördlicher Datenschutz Rathausplatz 2
90403 Nürnberg
Telefon: 09 11 / 2 31 - 51 15
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Zwecke:
Durchführung und Vollzug des Wahlrechts bei der aktuellen Wahl bzw. Abstimmung und für zukünftige Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Berufung als Wahlvorstandsmitglied und Auszahlung der Wahlhelferentschädigung.
Verarbeitete Daten:
Folgende Daten werden erhoben und verarbeitet:
Wahlhelfer ID, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, IBAN.
Rechtsgrundlage:
Für die Europawahl:
Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, Art. 4 Abs. 1 BayDSG, § 4 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) i. V. m. § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (BWG) und Europawahlordnung (EuWO)
Für die Bundestagswahl:
Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, Art. 4 Abs. 1 BayDSG, § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (BWG) und Bundeswahlordnung (BWO)
Für die Landtags- und Bezirkswahl und für Volksentscheide:
Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, Art. 4 Abs. 1 BayDSG, Art. 7 Abs. 4 Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) und Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO)
Für die Kommunalwahl:
Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, Art. 4 Abs. 1 BayDSG, Art. 6 Abs. 4 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) und Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO)
Für Bürgerentscheide:
Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, Art. 4 Abs. 1 BayDSG, § 1 Abs. 1 Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerBegEntschS - BBS) i.
m. Art. 6 Abs. 4 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) und Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen
(Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO)
Für alle Wahlen und Abstimmungen:
Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden der Stadt Nürnberg (Wahlhelferentschädigungssatzung – WES)
Die Erhebung der IBAN ist hierbei verpflichtend, da Wahlhelferentschädigungen ausschließlich unbar per Banküberweisung ausgezahlt werden.
Einwilligung zur erweiterten Datenverarbeitung:
Soweit Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, wird zum Zweck der leichteren Organisation (zusätzliche Kontaktmöglichkeit) von Wahlen und Abstimmungen zudem Ihre
E-Mail-Adresse erhoben und beim Wahlamt gespeichert.
Rechtsgrundlage ist hierbei Ihre Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
die Stadtkasse zur Auszahlung der Wahlhelferentschädigung nach der Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden der Stadt Nürnberg (Wahlhelferentschädigungssatzung - WES).
den Druckdienstleister für die Erstellung der Berufungsschreiben.
Name, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse werden zum Zwecke der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahlen/Abstimmungen an die zuständige Wahlvorsteherin bzw. den zuständigen Wahlvorsteher und an die Schriftführerin bzw. den Schriftführer bzw. deren Stellvertretungen des entsprechenden Wahlvorstandsgremiums weitergegeben.
Ihre Daten werden bei der Stadt Nürnberg so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist.
Die Stadt Nürnberg ist gem. § 9 Abs. 4 BWG, § 4 EuWG i. V. m. § 9 Abs. 4 BWG, Art. 7 Abs. 4 LWG, Art. 6 Abs. 4 GLKrWG und § 1 Abs. 1 BBS i. V. m. Art. 6 Abs. 4 GLKrWG befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen bzw. Abstimmungen zu verarbeiten und zu nutzen.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen Ihnen beim Verantwortlichen für die Datenerhebung folgende Rechte zu: Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Nürnberg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Wagmüllerstraße 18, 80538 München.
Die Erteilung der Einwilligung erfolgt freiwillig. Durch die Nichterteilung entstehen mir keinerlei Nachteile. Die erteilte Einwilligung wird protokolliert.
Die erteilte Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bis zum Widerruf wird hiervon nicht berührt. Nach Eingang des Widerrufs wird Ihre E-Mail-Adresse gelöscht.
Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für zukünftige Wahlen und Abstimmungen zudem jederzeit widersprechen (§ 9 Abs. 4 BWG, § 4 EuWG i. V. m. § 9 Abs. 4 BWG, Art. 7 Abs. 4 LWG, Art. 6 Abs. 4 GLKrWG, § 1 Abs. 1 BBS i. V. m. Art. 6 Abs.
4 GLKrWG).
Widerruf und Widerspruch sind jeweils zu richten an:
Stadt Nürnberg, Wahlamt, Unschlittplatz 7a, 90403 Nürnberg.
Als Mitwirkende bei der Europawahl 2024 haben Sie Anspruch auf eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in der Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung – WES) geregelt.
Um Ihnen das Geld unkompliziert und zeitnah zukommen zu lassen, bitten wir Sie schon jetzt um die Angabe Ihrer Kontodaten.
Wahlvorstandmitglied im Urnen- bzw. Briefwahlbezirk
Bei der Europawahl am 9. Juni 2024 erhalten
Wahlvorstehende: 80,- EUR
stellvertretende Wahlvorstehende: 70,- EUR
Schriftführende: 80,- EUR
stellvertretende Schriftführende: 70,- EUR
Beisitzende: 50,- EUR
Abholung von Wahlunterlagen je Bezirk: 20,- EUR (nur nach Aufforderung durch das Wahlamt)
Rückgabe von Wahlunterlagen je Bezirk: 10,- EUR (am Wahlabend).
Zusätzlich zu den genannten Beträgen erhält jedes Wahlvorstandsmitglied 50,- EUR, sofern vom Dienstherrn oder Arbeitgeber für den in Nürnberg geleisteten Wahldienst kein freier Tag gewährt wird. Ihnen steht dieser Betrag auch dann zu, wenn Sie auf den freien Tag verzichtet haben.
Mit der Auswahl „freier Tag“ erklären Sie verbindlich, dass Sie auf den zusätzlichen geldlichen Ausgleich verzichten und stattdessen einen freien Tag in Anspruch nehmen.
Wenn Sie „Geld“ auswählen, erklären Sie verbindlich, dass Sie keinen freien Tag in
Anspruch nehmen.
Telefonreserve bzw. Briefwahlreserve
Wenn Sie in einem Wahlvorstand eingesetzt werden, erhalten Sie für evtl. bei der Ausübung des Amtes entstehende Auslagen eine pauschale Entschädigung je nach wahrgenommener Funktion. Falls Sie keinen Einsatz als Bereitschaftsdienst haben, dann können Sie sich zwischen einem freien Tag oder 50,- EUR als Entschädigung entscheiden, sofern vom Dienstherrn oder Arbeitgeber für den in Nürnberg geleisteten Wahldienst ein freier Tag gewährt wird.
Mit der Auswahl „freier Tag“ erklären Sie verbindlich, dass Sie auf den geldlichen Ausgleich
verzichten.
Wenn Sie „Geld“ auswählen, erklären Sie verbindlich, dass Sie keinen freien Tag in
Anspruch nehmen.
Sonstiges Wahlpersonal (außerhalb eines Wahlvorstandes)
Wenn Sie bei der Europawahl als sonstiges Personal unterstützen, bekommen Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,- EUR.
Zusätzlich zu dem genannten Betrag erhalten Sie 50,- EUR, sofern vom Dienstherrn oder Arbeitgeber für den in Nürnberg geleisteten Wahldienst kein freier Tag gewährt wird. Ihnen steht dieser Betrag auch dann zu, wenn Sie auf den freien Tag verzichtet haben.
Mit der Auswahl „freier Tag“ erklären Sie verbindlich, dass Sie auf den zusätzlichen geldlichen Ausgleich verzichten und stattdessen einen freien Tag in Anspruch nehmen.
Wenn Sie „Geld“ auswählen, erklären Sie verbindlich, dass Sie keinen freien Tag in
Anspruch nehmen.