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Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon: 09 11 / 2 31 - 0
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Behördlicher Datenschutz
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Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Erstellung eines Versammlungsbescheids und die Prüfung, ob bei der Versammlung sicherheitsrelevante Aspekte zu beachten sind
Art. 13 Abs. 1 und 2 , Art. 10 Abs. 3 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Weitergabe an mit dem Vorgang befasste städtische Dienststellen (z.B. Liegenschaftsamt, Service öff. Raum, Bürgermeisteramt), Polizeipräsidium Mittelfranken, Bundespolizei, Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz, Verkehrs-Aktiengesellschaft (VAG).
Es erfolgt keine Übermittlung.
Ihre Daten werden bei der Stadt Nürnberg so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die genannten Zwecke erforderlich ist.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß Aktenplankennzeichen Nr. 1341 des Bayerischen Einheitsaktenplans 5 Jahre nach Ende der Versammlung/Demonstration.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen beim Verantwortlichen für die Datenerhebung folgende Rechte zu: Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Nürnberg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 , Art. 10 Abs. 3 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) sind die Daten für die Erstellung eines Versammlungsbescheids und die Prüfung, ob bei der Versammlung sicherheitsrelevante Aspekte zu beachten sind erforderlich.
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG im Rahmen der Sachbearbeitung verarbeitet. Insbesondere für die Beurteilung der sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Versammlungsleiters und Durchführbarkeit der Versammlung.
Ein Widerrufsrecht ist hier nicht möglich.