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Stadt Nürnberg
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Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Zuteilung einer Betriebsnummer durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
§ 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV), §§ 4 oder 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV), § 1a Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV), Art. 13 VO (EG) 1/2005
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Auf die Datenbank haben Zugriff: Ordnungsamt, RMFr, LGL, StMUV, ggf. erfolgt die Weitergabe an das Rechtsamt, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaft, andere KVB's
Es erfolgt keine Übermittlung.
Ihre Daten werden bei der Stadt Nürnberg so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die genannten Zwecke erforderlich ist.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich 10 Jahre nach Aufgabe und Abmeldung des Betriebs gemäß Bayerischem Einheitsaktenplan.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen beim Verantwortlichen für die Datenerhebung folgende Rechte zu: Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Nürnberg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV), §§ 4 oder 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV), § 1a Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV), Art. 13 VO (EG) 1/2005 sind die Daten für die Zuteilung einer Betriebsnummer durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich.
Die Daten werden für die Antragsbearbeitung benötigt. Ohne Angabe ist die Zuteilung einer Betriebsnummer nicht möglich.
Ein Widerrufsrecht ist hier nicht möglich.