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Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
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Behördlicher Datenschutz
Fünferplatz 2
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Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügungsveranstaltung auf dem Gebiet der Stadt Nürnberg benötigt.
Eine Weitergabe erfolgt je nach Art und Größe der Veranstaltung und je nach Veranstaltungsort an damit befasste städtische Fach-dienststellen (z.B. Liegenschaftsamt, Service öffentlicher Raum, Feuerwehr, Bauverwaltung, Marktamt, Jugendamt, Umweltamt, Bürgermeisteramt), das Polizeipräsidium Mittelfranken, die Bundespolizei und die Verkehrs-Aktiengesellschaft (VAG).
Es erfolgt keine Übermittlung.
Ihre personenbezogenen Daten werden nach der Erhebung bei der Stadt Nürnberg so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die genannten Zwecke erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß Aktenplankennzeichen Nr. 1320 des Bayerischen Einheitsaktenplans 5 Jahre nach Ende der Veranstaltung.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen beim Verantwortlichen für die Datenerhebung folgende Rechte zu: Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Nürnberg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Nach Art. 19 LStVG sind die Daten für die Beurteilung der sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers / der Antragsstellerin, die Beurteilung, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Druchführung der angezeigten Veranstaltung entgegenstehen und die Abstimmung zwischen den betroffenen Sicherheitsbehörden bzgl. der Genehmigungsfähigkeit der angezeigten Veranstaltung erforderlich.
Ohne Angabe kann eine Veranstaltung nicht stattfinden.
Ein Widerrufsrecht ist hier nicht möglich.