Enthält:
Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (Genehmigungspflichtige Anlagen) aufgrund von Beschwerden wegen Geruchsbelästigung; Bescheid gegen den Betrieb der Anlage; Widerspruch der Firma; Mitteilung über die Einstellung der Produktion der fraglichen Kunststoffe und Überprüfung durch das Umweltschutzamt.
Darin:
Auszug aus dem Gewerberegister; Lagepläne des Betriebes; Beschwerden wegen Lärmbelästigung, Messbericht der Chemischen Untersuchungsanstalt/Abt.Lärmschutz, Vermerk über Weiterleitung an die Bauordnungsbehörde.