Enthält:
Aufnahme fremder Gesellen, vierteljährliche Zusammenkünfte auf der Herberge, angemessenes Verhalten untereinander und in der Öffentlichkeit (z.B. Verbot des Fluchens und des Tragens eines Degens), Handwerksstrafen, Begleitung der Leichen sowie Verbot der Verarbeitung von
Bod- und Weydtaschen in den Lebkuchen etc., d.d. 1. Sept. 1645.
Nachtrag: Verbot des Degentragens, d.d. 17. Okt. 1653.
Das Original von 1645 enthält diverse Streichungen und Ergänzungen mit roter Tinte aus dem Jahr 1702; in das zweite Exemplar von 1702 sind diese Änderungen bereits eingearbeitet.