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Stadtarchiv Nürnberg
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Signatur:
Stadtarchiv Nürnberg E 29/IV Nr. 1640
Leuchttisch Kleinbild
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Bestandssignatur:
Verweis Best-Übersicht:
Klassifikation_ E_F_Bestände:
Betreff:
Brief der Magdalena Kress, Pröpstin in Pillenreuth, an Linhart Tucher in Nürnberg
Enthältvermerk mit Autorennennung:
Erstellt von Herrn Helge Weingärtner, Zitieren des Autors erforderlich:
Die Pröpstin hat die Supplikation des Cuncz Perger erhalten und aufmerksam gelesen. Nachfolgend ihre Anmerkungen dazu:
1.) Die Klagen des Berger sind ganz unbegründet. Die Pröpstin hatte ihm die Schenkstatt verboten. Nur der Wirt darf ausschenken. Wenn jeder ein Wirt sein wollte, wer sollte dann noch das Feld bebauen? Die Schenkstatt lässt sich, so die Pröpstin, in sämtlichen Büchern des Klosters nachweisen, und bis auf die Zeit der Gründung des Klosters zurückverfolgen.
2.) Berger behauptet, die Gemeinde zu Wuczeldorf habe vom Gericht zu Pillenreuth den Bescheid erhalten, jeder im Dorf habe aus altem Herkommen das Schankrecht. Das Gericht wird dies schwerlich bestätigen können, und Linhart wird dort sicher die nötige Auskunft erhalten.
3.) Berger behauptet, der Klage des Symon Hacker widersprochen zu haben. Auch dies stimmt nicht. Als der Simon die Klage bei der Pröpstin einreichte, befragte diese den Berger mehrfach, was er dazu zu sagen habe. Er antwortete stets nur, er putz sich zu recht. Er bestand nur allgemein auf seinem Recht. Die Pröpstin befragte ihn hierauf auf seinen Eid, worauf Berger zweimal äußerte: ney, er wolt mir nix nit sagen. Die Schafferin [Magdalena Schürstab] warf ihm vor, er habe das gesamte Gericht beleidigt. Berger widersprach: Nicht das gesamte Gericht, sondern lediglich 3 oder 4 [Personen].
4.) Nun ergriff der Hofmeister das Wort, indem er Berger vorwarf, sich jetzt hinter das Recht zu flüchten, während er und sein Vater [Hans] sich sonst äußerten, ihnen werde ihr Recht vorenthalten. Berger: du wirst mich doch nit fressen <?>. So gab ein Wort das andere, bis der Hofmeister sich zu Tätlichkeiten hinreißen ließ. Die Verletzungen des Berger sind jedoch, entgegen seinen Behauptungen, ganz gering. Dies können auch die 2 Knechte bestätigen, welche die Raufenden getrennt hatten.
[Gegenvorstellungen der Pröpstin:]
Der Ärger mit der Familie Berger liegt teilweise schon 10, oder 20 Jahre zurück. Sie wollen eben das Kloster nicht als Herrschaft haben. Da wäre es besser, der junge Cuntz Berger verkaufte seine Güter, und begäbe sich unter eine andere Herrschaft. Die Berger waren schon eine Last für das Kloster, bevor die Pröpstin ins Kloster eingetreten ist. Es wäre unmöglich, alle Äußerungen von Vater und Sohn Berger hier wiederzugeben, die sie gegen das Kloster getätigt haben.
Die Pröpstin hatte dem Cuntz Berger bei 10 Gulden Strafe befohlen, sich am Mittwoch nach dem Heiltum bei Linhart einzufinden. Obwohl er an diesem Tag in Nürnberg war, hat er den Termin doch nicht wahrgenommen. Daher die Bitte, dem Kloster die 10 Gulden zu verschaffen.
Hans Perger hat seinerseits Klage bei Linhart gegen das Kloster geführt, nämlich, dass die Knechte des Klosters beim Wirt in Worzeldorf gegen die Berger gerne fluchen und schelten, sowie noch andere polderey verüben. Das ist der Pröpstin völlig unbekannt, und es wäre ja auch keineswegs im Sinne des Klosters.
Das Kloster besitzt direkt hinter der Klosteranlage ein Weiherlein, das von einem Wasserlauf gespeist wird, der durch ein Gehölz der Berger verläuft. Diese verhauen und verlegen den Wasserlauf immer wieder, was so nicht hingenommen werden kann. Betroffen sind die kürzlich eingesetzten Fische ebenso wie die armen Leute, denen das veränderte Gewässer Schaden zufügt.
Umfang/Beschreibung:
1 Bl., 3 beschr. Seiten
Datierung:
23.04.1537
Ortsnamen:
Nürnberg; Pillenreuth - Klosterweiher; Pillenreuth, Kloster; Worzeldorf; Worzeldorf - Schenkstatt
Personennamen:
Berger, Contz; Berger, Hans; Hacker, Simon; Kress, Magdalena; Schürstab, Magdalena; Tucher, Linhart
Sachbegriffe:
Beleidigung; Vorladung; Klage; Gericht klösterliches; Pröpstin; Pfleger, Pillenreuth; Körperverletzung; Schlägerei; Hofmeister Pillenreuth; Knechte Pillenreuth; Schafferin; Streitfall; Supplikation; Gegendarstellung; Widerspruch; Eid; Weigerung; Schenkstatt; Schankrecht; Bücher; Nichterscheinen; Strafgeld; Wirt; Fluchen; Weiher; Wasserlauf; Gehölz; Wasserlauf Veränderung; Fische; Schaden


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