Enthält:
1661 Januar 26: Ratsverlass.
Instruktion an alle Pfleger, Verwalter und Beamte.
Nachfolgende Punkte wurden zwischen der Reichsstadt Nürnberg und Kurfürstlichen Gnaden zu Bayern vereinbart:
1. Sowohl Bayern hat über alle im Rothenbergischen Bezirk sesshaften Untertanen, als auch Nürnberg über die in Nürnbergischen Ämtern sitzenden oberpfälzischen Untertanen die landesherrliche hohe Obrigkeit, und damit auch die Erbhuldigung laut beiliegendem Formular (hier nicht enthalten).
2. Davon ausgenommen sind die oberfälzischen Untertanen des Dorfs Hartenstein, soweit dieses versteint (= vermarkt) werden soll. Weiter die zum Kloster Weißenohe und die nach Heldmannsberg gehörigen Untertanen, über welch letztere Beide Nürnberg aber die hohe fraischliche Obrigkeit behält.
3. Nürnberg verbleiben für ihre Untertanen die Jura politica, und daher den Ämtern und Eigenherren die Erb- und Lehenspflicht, welche nach beiligendem Formular (hier nicht vorhanden) von den Untertanen im Rothenbergischen Bezirk und in den vierÄmtern Neumarkt, Hainburg, Pfaffenhofen und Wolfstein entgegenzunehmen ist.
4. Religion:
(1.) Diejenigen Nürnbergischen Untertanen im Rothenbergischen Bezirk, welche katholisch sind, bleiben mit ihren Erben und Nachkommen katholisch.
(2.) Öde (= leerstehende) Güter sollen künftig mit katholischen Untertanen besetzt werden.
(3.) Evangelische Untertanen bleiben noch 40 Jahre lang frei.
(4.) Sie dürfen aber in diesem Bezirk kein publicum Religionis Exercitium ausüben, sondern müssen dies bei den benachbarten Nürnbergischen Pfarreien tun. Dies gilt insbesondere für Ottensoos und Kappel und den Schulbesuch der dortigen Kinder.
(5. und 6.) Sie müssen sich entsprechend dem neuen Kalender an katholischen Feiertagen jeder äußerlichen Arbeit enthalten.
(7.) Will ein Nürnbergischer Untertan innerhalb der erwähnten 40 Jahre katholisch werden, soll ihm dies nicht verwehrt werden. Umgekehrt darf aber kein evangelischer Untertan von seinem Bekenntnis abgebracht werden.
(8.) Verkauft ein evangelischer Nürnberger Untertan innerhalb dieses Zeitraums sein Gut, so soll es entweder von einem katholischen, oder von einem solchen evangelischen Untertanen erworben werden, der ohnehin im Rothenbergischen Bezirk sesshaft ist.
(9.) Die Pfarrei Ottensoos und Kappel verbleibt im status quo, sodass es bei der Ausübung der Augsburgischen Konfession und anderen, althergebrachten Rechten bleibt.
5. Jura Politica:
Nürnberg behält über alle im Rothenbergischen Bezirk wohnenden Untertanen, insbesondere auch auf dem Gut Diepersdorf, alle Rechte laut den nachstehend angeführten Verträgen. Speziell die Ordinari und Extraordinari Steuern und Anlagen, Einquartierungen, Reis, Folg, Musterung, Dienst und Fron, die zur Niedergerichtsbarkeit gehörigen Frevel, Umgeld (soweit auf altem Herkommen beruhend), das Recht, wegen Schulden zu pfänden und zu vollstrecken, samt aller Niedergerichtsbarkeit und Botmäßigkeit und was damit zusammenhängt. Verweis auf die Verträge von 1542 und 1660.
Bezüglich Geleit und Wildbann verbleibt es beim Hergebrachten.
Bei Freveln ist zu beachten, dass künftig die Bestrafung nicht von der Person abhängt, sondern vom Ort, sodass die Betrafung dem Grundherrn zusteht. Was Fraisch und Frevel anbelangt, wird auf den Vertrag von 1542 verwiesen. Hinzu kommt, dass die Fornikationen und einfachen Ehebruchssachen nicht der hohen, sondern der Niedergerichtsbarkeit unterstehen.
6. Über Weißenohe und Heldmannsberg behält Nürnberg die Malefiz- oder hohe Obrigkeit sowie die unten (9.) erwähnten Läutgarben, alle anderen Rechte (Zivil- und Polizeisachen) behält Kurbayern wegen der Oberpfalz.
7. Sowohl die katholischen als auch die evangelischen Geistlichen dürfen Kranke im jeweils anderem Hoheitsgebiet ungehindert besuchen, jedoch ohne Pomp oder Prozessionszeremonien.
8. Bei dem Dorf Grünreuth behält Nürnberg das jus Collectandi, Kurbayern aber seine Lehen auf den Forsthuben wie auch andere Rechte, die beweisbar auf altem Herkommen beruhen.
9. Jura Parochialia:
Die Realia wie Wittum, Zehnte und andere Gefälle verbleiben bei ihren bisherigen Pfarreien ohne Unterschied des Bekenntnisses. Die Personalia Jura Stolae sollen vorläufig an dem Ort entrichtet werden, an welchem die Person, welche die geistliche Handlung zu zahlen hat, diese verrichten lässt.
Die Zehnten der Pfarreien Rüsselbach und Igensdorf, sollen weiterhin dorthin geleistet werden, so wie auch dem Mesner zu Alfeld die Läutgarbe zu Heldmannsberg weiter gereicht werden soll, wofür er aber das Läuten bei Unwetter und anderen Anlässen zu besorgen hat.
10. Fornikationen und einfache Ehebruchssachen sollen in Geben und Nehmen der Niedergrichtsbarkeit anhängig sein, weswegen kein Teil des Recht hat, solche Fälle unter dem Vorwand der hohen oder Malefizobrigkeit zu strafen.
Ermahnung an alle Pfleger, Verwalter und sonstigen Beamten, sich nach Obigem zu richten und sich gegenüber den Kurbayerischen Bedienten guter Nachbarschaft zu befleißigen.