Enthält:
1798 März 13, Kaufprotokoll, Hirschbach: Der Gotteshauspfleger Christoph Blendinger handelt als Vormund der Kinder des verstorbenen Zeltnerischen Untertans und Müllers auf der Stoffelmühle, Georg Jacob Neumüller. Diese verkaufen den oberhalb der Stoffelmühle gelegenen Holzberg, den so genannten Stoffelberg, der mit der Eigenherrschaft zum Ebnerischen Fideikommiss gehört, an ihren Bruder, den jetzigen Stoffelmüller Johann Neumüller um 800 Gulden. Für die Liegenschaft ist jährlich 1 Gulden Grundzins sowie 1 Gulden für 4 Hennen an die Herrschaft zu zahlen, wie auch bei Veränderungen das Handlohn von 10 % des Kaufpreises zu entrichten ist.
Die Geschwister sind:
(1) Johann Friedrich, Bestandsmüller auf dem Dutzendteich zu Nürnberg.
(2) Georg Friedrich.
(3) Georg.
(4) Friedrich.
(5) Margaretha, Ehefrau des Bauern Georg Blendinger in Hirschbach.
(6) Kunigunda.
(Nrn. 2 bis 4 und 6 sind noch ledig).
Der Käufer unterzeichnet mit: Johann Mathäus Neumüller.
Nachtrag:
Als vor etwa 3 Jahren die Übernahme der Mühle stattfand, war deren Preis zu hoch angesetzt worden, weswegen der Bruder und jetzige Käufer sowohl auf den Erwerb des damals mit 200 Gulden angesetzten Stoffelbergs verzichtete, als auch Beschwerde einlegte. Letztere führte zu einem Nachlass von 400 Gulden am Kaufpreis.
1800 Juni 7: Schreiben des Bevollmächtigten des Ebnerischen Fideikommisses, (Nikolaus Adam Konrad) Sack, aus Artelshofen an Landrichter v. Bedall in Sulzbach.
Laut Aussage des Neumüller soll ihm Adressat verboten haben, wegen des Kaufs des Stoffelbergs irgendwelche Zahlungen an die hiesige Herrschaft zu leisten. Nun ist bekanntlich die Sequestration über die Ebnerischen Besitzungen schon längst wieder aufgehoben. Auch wurden anfangs dieses Jahres die von Adressat seinerzeit erhobenen Intraden zur Sequestrationskasse gemäß Kurfürstlichem Befehl, Amberg [Datum fehlt], an den Ebnerischen Fideikommiss wieder zurückgezahlt.
1800 Juni 27: Antwortschreiben des Landrichters Johannes Michael Bedall, Sulzbach.
Das Landgericht besitzt über das im diesseitigen Territorium gelegene Grundstück des Neumüller die Jurisdiktion, weswegen es auch das Recht besitzt, die Verbriefung der jetzigen Besitzveränderung vorzunehmen. Das Handlohn wird keineswegs streitig gemacht, sondern wird hier von Amts wegen gemäß dem Kaufpreis erhoben und dann der Fideikommissadministration zugesandt werden.