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1.
Stichwort:
Reichsschultheiß
Text:
Der R. übte seit dem ausgehenden 12. Jh. als ksl. Beamter in N die Gerichtsbarkeit über die Bürger aus. Im Lauf des 13. und 14. Jh. drängte der nach Selbstverwaltung strebende (->) Rat den Einfluß des vom Kg. bestellten, dem Kreis der (->) ratsfähigen N Familien entstammenden R. zunehmend zurück und höhlte seine Befugnisse schrittweise aus. Dieser war dem (->) Inneren Rat zur unparteiischen Rechtspflege verpflichtet und an das Urteil der (->) Schöffen gebunden. Ab 1338 verpfändete der Kg. das R.-Amt an Konrad (->) Groß, ab 1365 an die Bgf. von N ((->) Zollern), die es 1385 an die Stadt weiterverpfändeten. 1396 wurde die Pfandschaft für unablöslich erklärt. 1427 erwarb N das R.-Amt endgültig von Bgf. (->) Friedrich VI. Künftig war der R. ein Beamter des Rats, seine Tätigkeit beschränkte sich auf militärische und repräsentative Aufgaben, die ehem. richterlichen Funktionenübte ein vom Rat eingesetzter Stadtrichter aus ((->) Stadtgericht). Ab 1571, als es Andreas I. (->) Imhoffübertragen wurde, war das R.-Amt in Personalunion mit dem höchsten rst. Amt des (->) Vordersten Losungers verschränkt, der somit auch unmittelbarer Vertreter der ksl. Gewalt in der Stadt war. Dies wurde aber erst am 22.4.1617 per (->) Ratsverlaß offiziell festgelegt.
Quellen:
StadtAN B 11 Nr. 424, fol. 38r.
Literatur:
Dannenbauer, H., Die Entstehung des Territoriums der Rst. N, Stuttgart 1928, 100-105.