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Stichwort:
Vorschickung
Text:
Unter V. versteht man eine seit dem 15. Jh. in N auftretende und auf die Rst. beschränkte Rechtsform zur Erhaltung v.a. von Familiengut des (->) Patriziats (z.B. (->) Rieterstiftung). Die V. beinhaltet eine letztwillig verfügte Nutzungsberechtigung an Vermögen (v.a. an Grundbesitz), verbunden mit Wohnrechten an (->) Herrensitzen und Stadthäusern. Der Inhaber der V. wird i.d.R. durch dasÄltestenerbrecht bestimmt. Von der (->) Familienstiftung unterscheidet sich die V. in der Rechtsstellung des Familienältesten als Verwalter. Bei der V. ist er Verwalter und Nutznießer, bei der Familienstiftung v.a. des 15./16. Jh. nur Verwalter. Von der V. und der Familienstiftung zu unterscheiden ist die nicht auf N beschränkte Rechtsform des gemeinrechtlichen Familienfideikommisses ohne festgelegte Einzelfolge der Nutzungsberechtigten, die jedoch die V. des 15./16. Jh. beeinflußte. Der im 17. und 18. Jh. übliche allgemeine Gebrauch der Bezeichnung 'Fideikommiß' für familiengüterrechtliche Bindungen aller Art ließ die V. zu einem rechtlich ahistorischen, lokalen N Begriff für den Familienfideikommiß werden. Die in N bestehenden V., Familienstiftungen und Familienfideikommisse wurden 1808 per Edikt aufgehoben und in zähem, bis in die 1830er Jahre dauerndem Ringen mit der bayerischen Obrigkeit neu begründet.
Literatur:
Schreiber, H., V. und Familienfideikommiß im Patriziat der Rst. N, Erlangen 1967. Hirschmann, 103-116.