Text:
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Unter der D. (und Gemeindeherrschaft) versteht man letztendlich diejenige Gewalt in einem Dorf, welche das tägliche Zusammenleben regeln durfte bzw. - sofern sich die Gemeinde auf eigene Dorfordnungen berufen konnte - schiedsrichterlich tätig war. Häufig hatte die größte (->) Grundherrschaft im Ort auch die D. inne. Zur D. gehörte i.d.R. der (->) Kirchweihschutz. Für die Rst. N und speziell die Durchsetzung ihrer (->) Landeshoheit spielte die D. eine wichtige Rolle. Im N (->) Landgebiet lag die D. in der (->) Alten Landschaft v.a. bei den Klöstern und Stiftungen, die nach der (->) Reformation überwiegend im (->) Landalmosenamt zusammengefaßt waren ((->) Heilig-Geist-Spital) sowie bei einzelnen Ämtern, in der (->) Neuen Landschaft zumeist bei den (->) Pflegämtern. Daneben besaßen die N Eigenherren, d.h. v.a. das (->) Patriziat, eigene D.
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Literatur:
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HAB N-Fürth, 41, 46, 78 f., 86-93. HAB Lauf-Hersbruck, 36-43. HAB Schwabach, 363-366, 372-380. HAB Neustadt-Windsheim, 22 f., 37, 41-45, 67 f. HAB Gunzenhausen-Weißenburg, 95 f. HAB Höchstadt-Herzogenaurach, 31 f., 47.
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