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Stichwort:
Fraisch
Text:
Gleichbedeutende Begriffe für F. sind Zent, später auch die Hoch-, Blut- oder Malefizgerichtsbarkeit. Urspr. war mit der F. die Gerichtsbarkeit über Fragen des persönlichen Stands,über Eigen und Erbe und über Verbrechen verbunden; sie wurde aber zunehmend auf schwerste Straftaten (sog. vier hohe Rügen: Mord, Brand, Diebstahl, Notzucht) reduziert. Zuständig war sie für alle Bevölkerungsschichten außer für den (->) Adel und die Geistlichkeit. Das besondere an der F. ist, daß sie als einzige unter den verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Gerechtsamen eine fest umrissene Grenze hatte. Deshalb spielte die F. im Kampf um territoriale Abgrenzung zwischen den fränkischen Territorien im 15./16. Jh. eine wichtige Rolle. Doch scheiterte die Gleichsetzung von 'Land' und F. an der spezifisch fränkischen Rechtsstruktur ((->) Landeshoheit). Untersuchungen haben jedoch gezeigt, daß man in Franken unterscheiden muß zwischen den älteren, sich oft an landschaftlichen Gegebenheiten orientierenden Fraischbezirken, die aus Rodungseigen erwachsen waren, auf alte genossenschaftliche Gerichtsverbände zurückgingen (centenae) oder durch ksl. Privileg entstanden waren, und den jüngeren, aus den interterritorialen Reibereien erwachsenen und in vielen Verträgen des 16. Jh. festgelegten Hochgerichtssprengeln, die sich dann allein auf die Abstrafung der vier hohen Rügen zu beschränken ((->) Fraischprozeß) hatten. Deren Grenzen wurden in regelmäßigen Abständen 'verreint und versteint', die entsprechenden Berichte sowie Auflistungen der Gerechtsame vor Ort in sog. 'Fraischbüchern' festgehalten.
Literatur:
Hofmann, M., Cuius regio? Ein Beitrag zum historischen Staatsrecht in Franken, in: JfL 11/12 (1953), 345-353.
Hofmann, H. H., Adelige Herrschaft und souveräner Staat, München 1962.
Willoweit, D., Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, Köln/Wien 1975.
Autor:
Rupprecht


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