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1.
Stichwort:
Waldämter
Text:
Die beiden großen Wälder rings um N waren altes (->) Reichsgut und wurden frühzeitig nach den beiden Hauptkirchen unterschieden ((->) Reichswald). Das Reichslehen im südlichen, (->) Lorenzer Reichswald hatten nebeneinander bis 1396 die Stromer, später gen. (->) Waldstromer, und bis 1372 die (->) Koler, gen. Forstmeister, inne. Die Rst. N konnte diese lebenswichtigen Rechte eher erwerben als im nördlichen, (->) Sebalder Reichswald, zu dem auch das (->) Knoblauchsland gehörte; hier übten die Bgf. von N bis 1427 das (->) Forstmeisteramt aus. Zur Verwaltung wurde 1489 eine (->) Deputation von sechs (->) Waldherren eingesetzt, denen je ein Waldamtmann aus dem Kreis der (->) ratsfähigen Geschlechter untergeordnet war. Sie erließen eigene Ordnungen für die in zehn bzw. zwölf Forsthuben eingeteilten Wälder, um den enormen Holzbedarf der Stadt zu steuern (der daraus aber nicht gedeckt werden konnte). Zuviele Nutzungsrechte ehem. Rodungsdörfer (-buch, -lach, -lohe, -reuth, -thann etc.) und von einzelnen Hintersassen (Rechte auf Bau- und Brennholz, Streu, Waldweide und Schweineeintrieb) und das mißbrauchte System der Erbförstereien schmälerten wesentlich den Ertrag ((->) Forstrechte). Eine besondere Bedeutung hatte die Honiggewinnung auf eigenen Zeidelgütern, die im Lorenzer Wald dem Zeidelgericht in (->) Feucht unterstellt waren ((->) Zeidelwesen).
Quellen:
StAN, Rst. N, Waldämter Sebald und Lorenz, Akten, Amts- und Standbücher.
Literatur:
Eheberg, K. T. v., Die Reichswälder bei N bis zum Anfang der Neuzeit, Würzburg 1914. Sperber, G., Die Reichswälder bei N, in: Mitteilungen aus der Staatsforstverwaltung Bayerns 37 (1968).