Information
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Die beantragte Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Diese können beinhalten, wie der Eingriff durchgeführt werden kann und ob eine Ersatzmaßnahme erforderlich ist.
Nach § 6 BaumSchVO kann zum Ausgleich für das Entfernen von Bäumen eine angemessene Anzahl neuer Bäume festgesetzt werden. Diese Anzahl richtet sich nach der Größe des entfernten Baumes.
Wenn es nicht möglich ist, neue Bäume zu pflanzen, kann stattdessen eine Ausgleichszahlung geleistet werden (§ 7 BaumSchVO).
Die Gebühren betragen 70,00 Euro für den ersten Baum und für jeden weiteren mitbeantragten Baum 15,00 Euro. Für erheblichem Mehraufwand können bis zu 250,00 Euro festgesetzt werden. An Aufwendungen können 7,00 Euro für Ortseinsichten und 25,00 Euro für gemeinsame Termine vor Ort entstehen.