Quick-Check
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Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt bereits nach den vom Bundestag am 19.01.2024 verabschiedeten und vom Bundesrat am 02.02.2024 gebilligten neuen Regelungen zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Das Gesetz tritt am 27.06.2024 in Kraft.
Mein Weg zur Einbürgerung
Sie leben bereits viele Jahre in Deutschland und fühlen sich hier zuhause? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen.
Sie können im Quick-Check ein paar Fragen beantworten, um Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung zu überprüfen.
Unverbindliche Prüfung der Voraussetzungen einer Einbürgerung
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen, um herauszufinden, ob Sie wichtige Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (eine endgültige Entscheidung wird erst nach Einreichen des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen, sowie Prüfung durch die zuständige Behörde getroffen):
Eine Einbürgerung ist auch möglich, wenn Sie sich zusammen mit Ihrem Ehe-/Lebenspartner einbürgern lassen. Dieser muss in diesem Fall mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland leben.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie:
- wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt bzw. gegen Sie auf Grund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes bekennen und Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung vorliegen,
- sich nicht zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges, bekennen.
- mit mehreren Partnern verheiratet sind.
Sie haben keinen Einbürgerungsanspruch, wenn Sie sich für folgende Zwecke im Inland aufhalten:
- Ausbildung und Studium (§§ 16a bis f, 17 AufenthG)
- mobile Forschung (§ 18f AufenthG)
- ICT-Karte (§§ 19, 19b, 19e AufenthG)
- Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG)
- Aufnahme aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5)
- Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104 AufenthG)
In diesen Fällen kommt jedoch möglichweise eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Bitte nehmen Sie zur Beratung Kontakt mit der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde auf.