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Einbürgerung Quick-Check

Quick-Check

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Mein Weg zur Einbürgerung
Sie leben bereits viele Jahre in Deutschland und fühlen sich hier zuhause? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen.

Unverbindliche Prüfung der Voraussetzungen einer Einbürgerung

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen, um herauszufinden, ob Sie wichtige Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (eine endgültige Entscheidung wird erst nach Einreichen eines Antrags, aller erforderlichen Unterlagen und einer Prüfung getroffen):

Sind Sie im Besitz eines gültigen Nationalpasses?* Pflichtfeld Hilfe [Neues Fenster]
Ein Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/ Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen Schließen
Als rechtmäßig gelten Zeiten in Deutschland, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte EU haben. Als Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Union oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz gilt der Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich als rechtmäßig. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung. Sollten Sie sich unsicher sein, machen Sie einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrer zuständigen Behörde. Schließen
Haben Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen?* Pflichtfeld Hilfe [Neues Fenster]
Integrationskurse sind Sprach- und Orientierungskurse mit 600 Unterrichtsstunden bzw. 60 -100 Stunden. Hier geht es um Alltägliches wie Arbeit & Beruf, Einkaufen, Fernsehen & Radio oder Kindererziehung. Auch Behördenbesuche, E-Mails oder Briefe schreiben und Bewerbungsgespräche sind Thema. Aber auch das Land selbst lernen Sie hier von allen Seiten kennen: Kultur und Politik, das Zusammenleben in Deutschland sowie die Werte der deutschen Gesellschaft. Über den erfolgreichen Besuch stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Zeugnis aus. Schließen
Können Sie besondere Integrationsleistungen nachweisen?* Pflichtfeld Hilfe [Neues Fenster]
Besondere Integrationsleistungen nachzuweisen, ist eine komplexe Einzelfallentscheidung, in welcher der Gesamteindruck Ihres Lebens in Deutschland betrachtet wird. Besondere Integrationsleistungen können beispielsweise angenommen werden bei herausragenden beruflichen Leistungen, bei besonderen Leistungen/Abschlüssen in Schule/Ausbildung/Studium oder einem Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreichen. Schließen

Eine Einbürgerung ist auch möglich, wenn Sie sich zusammen mit Ihrer/Ihrem Ehe/Lebenspartner/in einbürgern lassen. Diese/r muss in diesem Fall mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben.

Möchten Sie sich zusammen mit Ihrer/Ihrem Ehe-/Lebenspartner/in einbürgern lassen?* Pflichtfeld Hilfe [Neues Fenster]
Die Ehe muss seit grundsätzlich 2 Jahren bestehen, gültig geschlossen worden sein und die eheliche Lebensgemeinschaft muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag noch bestehen. Ein/e Ehepartner/in muss sich i. d. R. seit 8 Jahren, die/der zweite Ehepartner/in seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Besteht die Ehe seit weniger als 2 Jahren, ist eine Miteinbürgerung möglich, wenn beide Partner alle Voraussetzungen erfüllen. Schließen
Sind Sie mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet/verpartnert?* Pflichtfeld Hilfe [Neues Fenster]
Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit ihrem deutschen Ehemann oder ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft und besitzt diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung.

Sie sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis, die auch einen späteren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ermöglichen kann und halten sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Diese Einbürgerungsmöglichkeit für Verheiratete gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen. Schließen
Haben Sie ein Sprachzertifikat "Deutsch" auf dem Niveau B1 oder höher?* Pflichtfeld Hilfe [Neues Fenster]
Ein Sprachzertifikat erhalten Sie nach bestandener Prüfung bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Schließen
Können Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland oder einen deutschen Bildungsabschluss nachweisen?* Pflichtfeld Hilfe [Neues Fenster]
Der Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erfolgt über einen Einbürgerungstest oder den bestandenen Test Leben in Deutschland oder einen erfolreichen Abschluß einer allgemeinbildenen Schule im Inland. Schließen
Können Sie Ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern?* Pflichtfeld Hilfe [Neues Fenster]
Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem 2. Buch und/oder 12. Buch Sozialgesetzbuch beziehen (zum Beispiel Sozialhilfe, Grundsicherung, "Hartz IV"). Wenn Sie eine dieser Leistungen beziehen, beantworten Sie diese Frage bitte mit "Nein." Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, die im Einzelfall von Ihrer zuständige Behörden geprüft werden. Schließen

Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

Beim Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten kann es sein, dass Sie eine behalten dürfen, die andere abgeben müssen. Bitte fragen Sie daher jede Staatsangehörigkeit einzeln ab.
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Staatsangehörigkeit* Pflichtfeld

Eintrag 1

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie:
  • wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt bzw. gegen Sie auf Grund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  • sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes bekennen und Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung vorliegen und
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 (Studium), 17 (Sonstige Ausbildungszwecke), 17a (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen), 20 (Forschung), 22 (Aufnahme aus dem Ausland z.B. aus völkerrechtlichen Gründen), 23 Absatz 1 (Aufenthaltsgewährung oberste Landesbehörden) , §§ 23a (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen) , 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) und 25 Abs. 3 bis 5 (Aufenthalt aus humanitären Gründen) des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen.
Trifft eines der oben genannten Kriterien auf Sie zu?* Pflichtfeld Hilfe [Neues Fenster]
Auch wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, kann dies ein Hinderungsgrund für die Einbürgerung sein. Bitte wenden Sie sich für ein persönliches Beratungsgespräch an Ihre Behörde. Schließen