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Einbürgerung Quick-Check

Quick-Check

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Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt bereits nach den vom Bundestag am 19.01.2024 verabschiedeten und vom Bundesrat am 02.02.2024 gebilligten neuen Regelungen zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Das Gesetz tritt am 27.06.2024 in Kraft.

Mein Weg zur Einbürgerung
Sie leben bereits viele Jahre in Deutschland und fühlen sich hier zuhause? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen.

Sie können im Quick-Check ein paar Fragen beantworten, um Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung zu überprüfen.

Unverbindliche Prüfung der Voraussetzungen einer Einbürgerung



Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen, um herauszufinden, ob Sie wichtige Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (eine endgültige Entscheidung wird erst nach Einreichen des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen, sowie Prüfung durch die zuständige Behörde getroffen):

Sind Sie im Besitz eines gültigen Nationalpasses? Dies ist ein Pflichtfeld. Hilfe öffnen

Ein Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/ Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen. Für EU-Staatsangehörige genügt ein Personalausweis bzw. eine ID-Card.

Bitte geben Sie hier ein Datum im Format TT.MM.JJJJ ein.

Als rechtmäßig gelten Zeiten in Deutschland, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte EU haben. Als Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Union oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz gilt der Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich als rechtmäßig. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.
Sollten Sie sich unsicher sein, empfehlen wir Ihnen, zur Klärung Kontakt mit der Einbürgerungsbehörde aufzunehmen.

Haben Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen? Dies ist ein Pflichtfeld. Hilfe öffnen

Integrationskurse sind Sprach- und Orientierungskurse mit 600 Unterrichtsstunden bzw. 60 -100 Stunden. Hier geht es um Alltägliches wie Arbeit & Beruf, Einkaufen, Fernsehen & Radio oder Kindererziehung. Auch Behördenbesuche, E-Mails oder Briefe schreiben und Bewerbungsgespräche sind Thema. Aber auch das Land selbst lernen Sie hier von allen Seiten kennen: Kultur und Politik, das Zusammenleben in Deutschland sowie die Werte der deutschen Gesellschaft. Über den erfolgreichen Besuch stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Zeugnis aus. Der Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme kann als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland dienen.

Können Sie besondere Integrationsleistungen nachweisen? Dies ist ein Pflichtfeld. Hilfe öffnen

Besondere Integrationsleistungen nachzuweisen, ist eine komplexe Einzelfallentscheidung, in welcher der Gesamteindruck Ihres Lebens in Deutschland betrachtet wird. Besondere Integrationsleistungen können angenommen werden bei besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden bzw. beruflichen Leistungen oder bürgerschaftlichem Engagement und einem Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens das Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreichen und wenn Sie den Lebensunterhalt für sich und alle Familienmitglieder ohne Bezug öffentlicher Leistungen sichern können. Alle drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.


Eine Einbürgerung ist auch möglich, wenn Sie sich zusammen mit Ihrem Ehe-/Lebenspartner einbürgern lassen. Dieser muss in diesem Fall mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland leben.

Möchten Sie sich zusammen mit Ihrem Ehe-/Lebenspartner einbürgern lassen? Dies ist ein Pflichtfeld. Hilfe öffnen

Die Ehe muss seit grundsätzlich 2 Jahren bestehen, gültig geschlossen worden sein und die eheliche Lebensgemeinschaft muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag noch bestehen. Ein Ehepartner muss sich i. d. R. seit 5 Jahren, der zweite Ehepartner seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Besteht die Ehe seit weniger als 2 Jahren, ist eine Miteinbürgerung möglich, wenn beide Partner alle Voraussetzungen erfüllen.

Sind Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet/verpartnert? Dies ist ein Pflichtfeld. Hilfe öffnen

Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit ihrem deutschen Ehemann oder ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft und besitzt diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung.

Sie sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis, die auch einen späteren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ermöglichen kann und halten sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Diese Einbürgerungsmöglichkeit für Verheiratete gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.

Haben Sie ein Sprachzertifikat "Deutsch" auf dem Niveau B1 oder höher erworben oder haben Sie eine deutsche Schule, Ausbildung oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen? Dies ist ein Pflichtfeld. Hilfe öffnen

Ein Sprachzertifikat erhalten Sie nach bestandener Prüfung bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmer der früheren DDR sowie ihren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.

Können Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen? Dies ist ein Pflichtfeld. Hilfe öffnen

Der Nachweis von Kenntnissen der Rechst- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erfolgt über einen Einbürgerungstest oder den bestandenen Test „Leben in Deutschland“ oder einen erfolgreichen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule im Inland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie ihren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist der Nachweis nicht erforderlich.

Können Sie Ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern? Dies ist ein Pflichtfeld. Hilfe öffnen

Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem 2. Buch und/oder 12. Buch Sozialgesetzbuch beziehen (zum Beispiel Sozialhilfe, Grundsicherung, "Bürgergeld").
Wenn Sie eine dieser Leistungen beziehen, beantworten Sie diese Frage bitte mit "Nein." Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, die im Einzelfall von Ihrer zuständige Behörden geprüft werden.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie:

  • wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt bzw. gegen Sie auf Grund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  • sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes bekennen und Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung vorliegen,
  • sich nicht zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges, bekennen.
  • mit mehreren Partnern verheiratet sind.


Sie haben keinen Einbürgerungsanspruch, wenn Sie sich für folgende Zwecke im Inland aufhalten:

  • Ausbildung und Studium (§§ 16a bis f, 17 AufenthG)
  • mobile Forschung (§ 18f AufenthG)
  • ICT-Karte (§§ 19, 19b, 19e AufenthG)
  • Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG)
  • Aufnahme aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5)
  • Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104 AufenthG)

In diesen Fällen kommt jedoch möglichweise eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Bitte nehmen Sie zur Beratung Kontakt mit der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde auf.

Trifft eines der oben genannten Kriterien auf Sie zu? Dies ist ein Pflichtfeld. Hilfe öffnen

Auch wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, kann dies ein Hinderungsgrund für die Einbürgerung sein. Bitte nehmen Sie zur Klärung Kontakt mit der Einbürgerungsbehörde auf.