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Für Verbrechen im (->) Landgebiet der Rst. N lag die Kompetenz für Untersuchungen und Urteile nach dem (->) Strafrecht v.a. bei den (->) Pflegämtern, dem (->) Landpflegamt und dem (->) Schöffenamt. Bei schweren Verbrechen wurden die Delinquenten zur Strafuntersuchung in die (->) Lochgefängnisse überstellt. Da die Kompetenz der Strafverfolgung in Franken eng mit der (->) Landeshoheit verbunden war, kam es hierüber zu häufigen Auseinandersetzungen mit benachbarten Territorien. Diese führte in wichtigen Fällen das F. Bei der 'Behördenreform' 1798/99 wurde beschlossen, daß grundsätzlich bei allen Nachbarschaftsstreitigkeiten der Rst. N das F. zuständig sein sollte (Musterungen, (->) Einquartierungen, Forst- und Jagdwesen, Grenzverlauf, (->) Kirchweihschutz, Straßenbau, (->) Zollwesen etc.). Zuvor konnten hier die einzelnen NÄmter selbst tätig werden - i.d.R. allerdings mit vorheriger Abstimmung im (->) Inneren Rat. Ende 1799 bzw. am 20.1.1800übernahm das F. vom aufgelösten (->) Landpflegamt dessen Kompetenzen in diesem Bereich. Daher wurde das F. nun in 'Territorialamt' umbenannt. Am 1.11.1800 bekam es zusätzlich mehrere Kompetenzen von ehem. (->) Deputationen übertragen, die mögliche Auseinandersetzungen mit reichsständischen- bzw. reichsritterschaftlichen Nachbarn betrafen: von der Deputation 'zum (->) Nachsteueramt', 'zu den Hochzeiten' (auf dem Land), 'zum (->) Zoll- und Waagamt', 'zum Kornburger (->) Steinbruch', 'zum (->) Ungeldamt', 'zu den Postwagen'.
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Quellen:
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StadtAN B 3, v.a. Nr. 494, 508. StAN, Rst. N, Landpflegamt; Differentialakten.
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