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1.
Stichwort:
Magistrat
Text:
In rst. Zeit wird M. - v.a. seit dem 18. Jh. - gleichbedeutend mit dem (->) Inneren Rat verwendet, seit etwa 1795 spricht man nur noch vom M. ((->) Munizipalrat). Von 1818 bis 1919 bezeichnet M. dann - nach den Gemeindeedikten/-ordnungen - das Hauptverwaltungsorgan der Stadt. Der M. in N setzte sich zusammen aus zwei Bgm., vier (zuletzt acht) (->) rechtskundigen und zwölf (zuletzt 20) bürgerlichen (ehrenamtlichen) M.räten; die Bestellung durch das (->) Kollegium der Gemeindebevollmächtigten erfolgte bei den rechtskundigen Bgm. und Räten zunächst auf drei Jahre und bei Wiederwahl definitiv, bei den übrigen Mitgliedern auf sechs Jahre. Hinzu kamen die (zuletzt zwei) technischen Magistratsräte, die seit 1869 vom M. selbst (auf Widerruf) angestellt wurden. ((->) Kommunale Selbstverwaltung; (->) Stadtverfassung)
Quellen:
Knemeyer, F.-L., Die bayerischen Gemeindeordnungen 1808-1945, Köln 1994, 27-161.
Literatur:
Mertens, R., Johannes Scharrer, N 1996, 87-89, 156-158.