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Stadtarchiv Nürnberg
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Stichwort:
Alte Genannte
Text:
Nach dem (->) Handwerkeraufstand von 1348/49 und besonders angesichts der Augsburger Zunftrevolte von 1368 wurde der rst. (->) Innere Rat 1370 um 16 Mitglieder erweitert. Als Zugeständnis an die Handwerker nahm man acht (->) Handwerksherren auf. Dies hatte auf das (->) Stadtregiment keine Auswirkung und wurde zusätzlich noch von der gleichzeitigen Aufnahme von acht sog. A. begleitet. Diese wurden zwar aus den Genannten des (->) Größeren Rats gewählt, mußten aber zugleich dem (->) Patriziat angehören. Die Wahl wurde von den 26 Bgm. und (->) Schöffen ((->) Alte und (->) Junge Bürgermeister) getroffen. Durch die Integration der A. in den Inneren Rat erreichte man v.a. mehr Flexibilität bei der Aufteilung der verschiedenen Ratsämter unter den Angehörigen der ratsfähigen Geschlechter. So konnte man patrizische Neulinge in den Rat aufnehmen und ihnen amtliche Aufgaben übertragen, ohne ihnen schon die Kompetenz von Jungen Bgm. zu geben. Sie konnten bzw. mußten sich erst bewähren, hatten aber schon teil am Stadtregiment. Erwiesen sich die neuen Ratsmitglieder als ungeeignet, so konnten sie bei der nächsten (->) Ratswahl leichter nicht mehr berücksichtigt werden. Dies scheint im 15. und 16. Jh. durchaus noch üblich gewesen zu sein. Seit dem späten 17. Jh. kam es aber kaum mehr vor, daß einmal in den Rat Gewählte wieder ausschieden. Zur Flexibilität im Rat trug auch die Möglichkeit bei, Ratsmitglieder im Rat sowie im (->) Ratsausschuß als A. zu behalten, ohne daß sie mit der Aufgabe eines Bgm. belastet waren; dies war außerdem bei der Ratswahl wichtig. Ob diese Trennung in 'vorderste A.' (die Bgm. gewesen sein konnten) und 'sonstige A.' (d.h. neu in den Rat aufgenommene Patrizier) bei der Einrichtung der Institution im 14. Jh. schon so geplant war, ist bisher nicht geklärt worden. Bereits im frühen 15. Jh. war es aber üblich, daß man zuerst A. und dann Junger Bgm. wurde. Hierfür waren wohl vier Stellen vorgesehen. Die vier 'vordersten A.' bildeten dagegen mit den sechs Alten Bgm., die nicht dem (->) Septemvirat angehörten, die sog. 'obere Bank' im Rat, eine Einteilung, die Johannes (->) Müllner überliefert. Im 15./16. Jh. scheint man dagegen flexibler gewesen zu sein. Die A. durften keiner rst. Kollegialbehörde (z.B. (->) Kriegsamt, (->) Landpflegamt, (->) Rugamt) angehören.
Quellen:
StadtAN B 3 Nr. 450; B 11 Nr. 125 u. 126.
Müllner I, 484-491.
Literatur:
Sander, 78-98.
Autor:
Bauernfeind, W.


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